ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN

A D S p

Präambel

Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2003 empfohlen vom

Bundesverband der Deutschen Industrie, Bundesverband des Deutschen Groß- und

Außenhandels, Bundesverband Spedition und Logistik, Deutschen Industrie- und

Handelskammertag, Hauptverband des Deutschen Einzelhandels. Diese Empfehlung ist

unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung

abweichende Vereinbarungen zu treffen.

1. Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht

Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine

Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.

2. Anwendungsbereich

2.1 Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten,

gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum

Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch

speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder

Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen.

2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB

schuldet der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen

erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften

nichts anderes bestimmen.

2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben

- Verpackungsarbeiten,

- die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung,

- Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit

Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs,

- die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu

bergenden Gütern.

2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern.

Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck

abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen

Tätigkeit zugerechnet werden kann.

2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so

gehen die ADSp vor, es sei denn, daß die gesetzlichen Bestimmungen zwingend

oder AGB-fest sind.

Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale

Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa

aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden

2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter

befugt.

2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.

3. Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besondere Güterarten

3.1 Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig.

Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen.

Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung

trägt, wer sich darauf beruft.

3.2 Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung

und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar

macht.

3.3 Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, daß

Gegenstand des Verkehrsvertrages sind:

- Gefährliche Güter

- Lebende Tiere und Pflanzen

- Leicht verderbliche Güter

- Besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter

3.4 Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und

Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Ziffer 3.3, den

Warenwert für eine Versicherung des Gutes und alle sonstigen erkennbar für die

ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.

3.5 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Spediteur

schriftlich die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich - die zu

ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im

Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige

Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs-

oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die

ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben,

insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht,

mitzuteilen.

3.6 Der Auftraggeber hat den Spediteur bei besonders wertvollen oder

diebstahlsgefährdeten Gütern (z.B. Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren,

Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten, gültige

Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente,

Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte,

EDV-Geräte und -Zubehör) sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von

50 Euro/kg und mehr so rechtzeitig vor Übernahme durch den Spediteur

schriftlich zu informieren, daß der Spediteur die Möglichkeit hat, über die

Annahme des Gutes zu entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und

schadenfreie Abwicklung des Auftrags zu treffen.

3.7 Entspricht ein dem Spediteur erteilter Auftrag nicht den in Ziffern 3.3 - 3.6

genannten Bedingungen, so steht es dem Spediteur frei,

- die Annahme des Gutes zu verweigern,

- bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung

bereitzuhalten

- dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befördern

oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu

verlangen, wenn eine sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrags mit

erhöhten Kosten verbunden ist.

3.8 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffern 3.3 bis 3.6 gemachten Angaben

nachzuprüfen oder zu ergänzen

3.9 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf

irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken

oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, daß an der Echtheit

oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen.

4. Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung und

Untersuchung des Gutes

4.1 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfaßt mangels Vereinbarung nicht

4.1.1 die Verpackung des Gutes,

4.1.2 die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des

Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich,

4.1.3 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und

Packmitteln.

Werden diese nicht Zug-um-Zug getauscht, erfolgt eine Abholung nur, wenn ein

neuer Auftrag erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf Veranlassung des

Spediteurs unterbleibt.

4.2 Die Tätigkeiten nach Ziffer 4.1 sind gesondert zu vergüten.

5. Zollamtliche Abwicklung

5.1 Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt

den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis

zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.

5.2 Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tatsächlich

auflaufenden Kosten eine besondere Vergütung berechnen.

5.3 Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sendungen zuzuführen oder frei

Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für den Spediteur ein, über die

Erledigung der erforderlichen Zollförmlichkeiten und die Auslegung der

zollamtlich festgesetzten Abgaben zu entscheiden.

6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers

6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre

auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie

Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften;

alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.

6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,

6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht

erkennbar zu kennzeichnen;

6.2.2 Packstücke so herzurichten, daß ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen

äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder

ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer

nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);

6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus

mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich

längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken

zusammenzufassen;

6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken

besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;

6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz

über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten

Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.

6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des

Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten,

geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene

Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.

6.4 Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffern 6.1 und 6.2 genannten

Bedingungen, findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.

7. Kontrollpflichten des Spediteurs

7.1 Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen

7.1.1 die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare

Schäden und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und

7.1.2 Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch

besondere Benachrichtigung).

7.2 Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine

andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.

8. Quittung

8.1 Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung.

In der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl und Art

der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei

Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die

Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der

anders angegebenen Menge des Gutes.

8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine

Empfangsbescheinigung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren

genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die

Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen.

Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt,

es wieder an sich zu nehmen.

9. Weisungen

9.1 Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem

Widerruf des Auftraggebers maßgebend.

9.2 Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur nach

seinem pflichtgemäßen Ermessen handeln.

9.3 Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr

widerrufen werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur

eingegangen ist.

10. Frachtüberweisung, Nachnahme

10.1 Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der

Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen,

berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die

Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen zu tragen.

10.2 Die Mitteilung nach Ziffer 10.1 enthält keine Nachnahmeweisung.

11. Fristen

11.1 Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet,

ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher

Beförderungsart.

11.2 Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung des Spediteurs für eine Überschreitung

der Lieferfrist.

12. Hindernisse

12.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen

sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren

Erfüllung unmöglich geworden ist.

Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber

berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise

ausgeführt worden ist.

Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die Kosten

zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für den Auftraggeber

von Interesse sind.

12.2 Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und den

Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse

für die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen) vorliegen. Soweit der

Spediteur jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen oder in den

Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt hat, über besondere Kenntnisse

für bestimmte Arten von Geschäften zu verfügen, hat er vorstehende Prüfungs-

und Hinweis-pflichten entsprechend zu erfüllen.

12.3 Vom Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren die

Rechte des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber

haftet dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen.

Etwaige Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen

Dritten werden hierdurch nicht berührt.

13. Ablieferung

Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder

Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen

begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.

14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs

14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten

zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und

nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten

ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig wird.

14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung

des Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt,

herauszugeben.

15. Lagerung

15.1 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden

Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er

dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich

bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu

vermerken.

15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen

zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes

oder gegen die Wahl des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht

er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller

Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des

Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines

ordentlichen Spediteurs erfolgt ist.

15.3 Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs

zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.

15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so

kann der Spediteur verlangen, daß Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des

Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der

Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs für

später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht

auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.

15.5 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder

Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des

Lagergrundstückes dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten

zufügen, es sei denn, daß den Auftraggeber, seine Angestellten oder

Beauftragten kein Verschulden trifft.

15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und

Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung des

Lagerbestandes vornehmen.

15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den

Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine

angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der

Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge

tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der

Spediteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.

16. Angebote und Vergütung

16.1 Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und

Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen

Leistungen oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs,

normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale

unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege,

Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie Weitergeltung der

bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse und Tarife, welche der Vereinbarung

zugrunde lagen, voraus, es sei denn, die Veränderungen sind unter

Berücksichtigung der Umstände vorhersehbar gewesen. Ein Vermerk, wie etwa

"zuzüglich der üblichen Nebenspesen", berechtigt den Spediteur,

Sondergebühren und Sonderauslagen zusätzlich zu berechnen.

16.2 Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur

sofortigen Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts

Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des

Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.

16.3 Wird ein Auftrag gekündigt oder entzogen, so stehen dem Spediteur die

Ansprüche nach §§ 415, 417 HGB zu.

16.4 Wird ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich

zurückgezogen, oder geht der Betrag nicht ein, kann der Spediteur dennoch

Provision erheben.

16.5 Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugerollten Sendung ab, oder ist

die Ablieferung aus Gründen, die der Spediteur nicht zu vertreten hat, nicht

möglich, so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung Rollgeld in gleicher

Höhe wie für die Hinbeförderung zu.

17. Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch

17.1 Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den

Umständen nach für erforderlich halten durfte.

17.2 Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen, ermächtigt den

Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten,

Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen

auszulegen.

17.3 Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern

und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als

Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat

der Auftraggeber den Spediteur auf Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie

der Spediteur nicht zu vertreten hat. Der Spediteur ist berechtigt, nach

pflichtgemäßem Ermessen die zu seiner Sicherung oder Befreiung geeigneten

Maßnahmen zu ergreifen. Sofern nicht die Notwendigkeit sofortigen Handelns

geboten ist, hat der Spediteur Weisung einzuholen.

17.4 Der Auftraggeber hat den Spediteur in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf

alle öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten gegenüber

bestehenden, z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen,

die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind, soweit nicht aufgrund des

Angebots des Spediteurs davon auszugehen ist, daß diese Verpflichtungen ihm

bekannt sind.

18. Rechnungen, fremde Währungen

18.1 Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen.

18.2 Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern

nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in deutscher Währung

zu verlangen.

18.3 Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er fremde Währung aus, so ist

er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden oder in deutscher Währung zu

verlangen. Verlangt er deutsche Währung, so erfolgt die Umrechnung zu dem

am Tage der Zahlung amtlich festgesetzten Kurs, es sei denn, daß nachweisbar

ein anderer Kurs zu zahlen oder gezahlt worden ist.

19. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit

zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder

Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand

nicht entgegensteht.

20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

20.1 Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm

aus den in Ziffer 2.1 genannten Tätigkeiten an den Auftraggeber zustehen, ein

Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt

befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und

Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und

Zurückbehaltungsrecht hinaus.

20.2 Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen

aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur

ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des

Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet.

20.3 An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen

Fällen eine solche von zwei Wochen.

20.4 Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Spediteur nach erfolgter

Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten

eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung

erforderlich ist, freihändig verkaufen.

20.5 Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine

Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.

21. Versicherung des Gutes

21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder

Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber

ihn vor Übergabe der Güter beauftragt.

21.2 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem

anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies

dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes

zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf

vermuten, daß die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des

Auftraggebers liegt, insbesondere wenn

- der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt

hat,

- der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat.

Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht

insbesondere nicht, wenn

- der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,

- der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.

21.3 Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der

Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen

abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter

Angabe der Versicherungsnummer und der zu deckenden Gefahren schriftlich

eine andere Weisung.

21.4 Ist der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des

Auftraggebers gehandelt, ist der Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gemäß

Ziffer 14.1 Rechnung zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für

jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren

und in voller Höhe ausschließlich für diese Versicherungsdeckung an den

Versicherer abzuführen.

21.5 Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages und

sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht

dem Spediteur eine besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen

zu.

22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen

22.1 Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten (Ziffer 2.1) nach den gesetzlichen

Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende

oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

22.2 Soweit der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung der vertraglichen

Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für die sorgfältige

Auswahl der von ihm beauftragten Dritten.

22.3 In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder Beschädigung des Gutes

zu haften hat, hat er Wert- und Kostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu

leisten.

22.4 Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur für

Schäden, die entstanden sind aus

22.4.1 - ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den

Auftraggeber oder Dritte;

-

22.4.2 - vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien

-

22.4.3 - schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB);

-

22.4.4 - höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten

oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere,

natürlicher Veränderung des Gutes

nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens

nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten

Umständen entstehen, so wird vermutet, daß er aus diesem entstanden ist.

22.5 Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für

den er nicht haftet, oder hat der Spediteur gegen einen Dritten seine eigene

Haftung übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese Ansprüche dem

Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, daß der Spediteur

aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung

und Gefahr des Auftraggebers übernimmt.

Der Auftraggeber kann auch verlangen, daß der Spediteur ihm die gesamten

Ansprüche gegen den Dritten erfüllungshalber abtritt. § 437 HGB bleibt

unberührt.

Soweit die Ansprüche des Auftraggebers vom Spediteur oder aus der

Speditionsversicherung befriedigt worden sind, erstreckt sich der

Abtretungsanspruch nur auf den die Leistung des Spediteurs bzw. der

Versicherung übersteigenden Teil des Anspruchs gegen den Dritten.

23. Haftungsbegrenzungen

23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes

(Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach

begrenzt

23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;

23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem

Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den

für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;

23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen

Beförderungsmitteln unter Einschluß einer Seebeförderung, abweichend

von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.

23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR

für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt

worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht

- der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,

- des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung

entwertet ist.

23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme

von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach

begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu

zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von 100.000 Euro je Schadenfall.

Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.

23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele

Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf 2

Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen

und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei

mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer

Ansprüche.

23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.

24. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung

24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes

(Güterschaden) ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt

24.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,

24.1.2 höchstens € 5.000 je Schadenfall; besteht der Schaden eines Auftraggebers in

einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes (Ziffer 15.6),

so ist die Haftungshöhe auf € 25.000 begrenzt, unabhängig von der Zahl der für

die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle. In beiden Fällen bleibt Ziffer

24.1.1 unberührt.

24.2 Ziffer 23.2 gilt entsprechend.

24.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von

Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung

begrenzt auf € 5.000 je Schadenfall.

24.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele

Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 2 Mio. je

Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur

anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.

25. Beweislast

25.1 Der Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, daß dem Spediteur ein Gut

bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äußerlich erkennbare Schäden

(§ 438 HGB) übergeben worden ist. Der Spediteur hat zu beweisen, daß er das

Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert hat.

25.2 Der Beweis dafür, daß ein Güterschaden während des Transports mit einem

Beförderungsmittel (Ziffer 23.1.2) eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies

behauptet. Bei unbekanntem Schadenort hat der Spediteur auf Verlangen des

Auftraggebers oder Empfängers den Ablauf der Beförderung anhand einer

Schnittstellendokumentation (Ziffer 7) darzulegen. Es wird vermutet, daß der

Schaden auf derjenigen Beförderungsstrecke eingetreten ist, für die der

Spediteur eine vorbehaltslose Quittung nicht vorlegt.

25.3 Der Spediteur ist verpflichtet, durch Einholung von Auskünften und Beweismitteln

für die Feststellung zu sorgen, wo der geltend gemachte Schaden eingetreten

ist.

26. Außervertragliche Ansprüche

Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten

entsprechend §§ 434, 436 HGB auch für außervertragliche Ansprüche.

27. Qualifiziertes Verschulden

Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn

der Schaden verursacht worden ist

27.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden

Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei

Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren,

typischen Schaden;

27.2 in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder die in

§§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem

Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

28. Schadenanzeige

Für die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung.

29. Haftungsversicherung des Spediteurs

29.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine

Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und

aufrecht zu erhalten, die seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und

nach dem Gesetz im Umfang der Regelhaftungssummen abdeckt.

29.2 Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis

und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer Schadenbeteiligung des

Spediteurs.

29.3 Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die ADSp nur berufen,

wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden

Haftungsversicherungsschutz vorhält.

29.4 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Spediteur diesen

Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung des Versicherers

nachzuweisen.

30. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

30.1 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des

Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist.

30.2 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis

oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie

Kaufleute sind, der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der

Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand

ausschließlich.

30.3 Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu seinen

Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.